Di.. Apr. 29th, 2025

Befugnisse der Sicherheitsmitarbeiter

Kommt nun der „Knüppel-Paragraf“ im neuen Gesetz?

Wer vom neuen Sicherheitsgesetz erwartet, dass es neue Jedermannrechte gibt oder endlich mehr Rechte im Sinne der hoheitlichen Rechte, der wird enttäuscht sein. Hierzu kommt es im neuen Sicherheitsgesetz nicht.

Was sagt der Referentenentwurf genau?

Der Referentenentwurf sieht keine größeren Änderungen oder Neuerungen in diesem Bereich vor. Der Sicherheitsmitarbeiter ist immer noch ausgestattet mit den Rechten zur Notwehr, der Abwehr mithilfe eines Notstandes und der üblichen Festnahmerechte für Jedermann gemäß §127 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Ebenfalls sind die Rechte der Selbsthilfe und die gesetzlichen und vertraglich übertragenen Rechte genannt. Auch findet die Regel der Verhältnismäßigkeit wieder Anwendung, aber auch dies logisch und zu erwarten. Alles in allem lässt sich hier festhalten, das kannten wir schon- da kam nichts neues hinzu.

Was hätten wir gerne gesehen?

Eine Sache, die es dem Sicherheitsmitarbeiter immer schwer macht und auch die Aus- und Weiterbildung bezieht sich hier selten explizit drauf, ist die Fesselung von Personen. Das Festhalten von Personen, bzw. auch das Potenzial zu Aggression, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Ein individuelles Recht für Sicherheitskräfte zum fesseln von Personen, hätte es dem ein- oder anderen Sicherheitsmitarbeiter sicherlich leichter gemacht. Da im Sicherheitsgewerbe immer wieder Falschmeinungen zu diesem Thema aufgestellt werden, wäre ein „Ja, weil…“ oder „Nein, wenn…“, für uns eine sinnvolle Ergänzung gewesen, die wir uns gewünscht hätten. Vielleicht greifen die Industrie- und Handelskammern diesen schlecht beleuchteten Bereich nun auf, damit eine Klarheit über die Anwendung von Handschließen oder Kabelbindern etc. mehr in den Fokus rückt.