Di.. Apr. 29th, 2025

Anwendungsbereich des Sicherheitsgesetzes (SiGG)

Zum Start der Artikelreihe über das SiGG, wollen wir uns einmal mit dem Anwendungsbereich des neuen Sicherheitsgesetzes beschäftigen. Der Anwendungsbereich des SiGG unterscheidet sich nur teilweise von der vorher gültigen Rechtsprechung. Auffallend ist jedoch direkt, die Reihenfolge der Gesetze.

Im Entwurf heißt es, dass erst das SiGG zu Rate zu ziehen ist und erst dann die Gewerbeordnung. Dies war stand aktuell nicht der Fall. Der Entwurf führt aus, dass die Gewerbeordnung auf Personen und Gewerbetreibende anzuwenden ist, wenn das SiGG keine besondere Regelung hierzu trifft. Ähnlich gelagert dem Datenschutz, folgt nun also erst der Blick ins SiGG und dann erst in die Gewerbeordnung. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, ist hiervon natürlich auszuschließen, was unserer Meinung nach auch sinnvoll ist.

Ebenso gibt der Entwurf ganz klar zu verstehen, dass die Allgemeinheit und entsprechende Auftraggeber fortan vor unsachgemäß erbrachter Sicherungsdienstleistung geschützt werden sollen. Unserer Auffassung nach, ist dies ein wichtiger Schritt in der privaten Sicherheitswirtschaft- welcher längst überfällig gewesen ist. Grade die Initiative Sicherheit des Zolls hat gezeigt, dass es im Sicherheitsdienst zu viele „schwarze Schafe“ gibt, mit denen es aufzuräumen gilt. Im weiteren Verlauf dieser Artikelreihe, kommen wir auf diesen Punkt noch einmal zurück.

Was bringt die Einführung des neuen SiGG dann mit sich?

Zunächst ist zu verstehen, dass sich das Bundesministerium sehr wohl in Kenntnis befindet, dass die Aufgaben an das Private Sicherheitsgewerbe enorm gestiegen sind. Natürlich muss dies auch gesetzlich irgendwie einen Rückhalt erfahren. Der Anwendungsbereich als solches bringt zwar auf den ersten Blick nicht viel Neues mit sich, das was neu ist, ist dafür umso deutlicher für Gewerbetreibende und Sicherheitsmitarbeiter.